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Steuerwert zu hoch: Wann der Verkaufspreis im ersten Jahr als Nachweis zählt

Wer das geerbte Haus ohnehin verkaufen will, kann sich das Gutachten oft sparen. Ein zeitnaher Kaufpreis unter fremden Dritten ist der stärkste Beleg für den tatsächlichen Wert.

Der Verkauf als Beweis

Viele Erben wollen das geerbte Haus nicht behalten. Es liegt zu weit weg, ist zu groß, oder die Erbengemeinschaft kann sich nicht auf eine gemeinsame Nutzung einigen. In diesen Fällen bietet das Bewertungsgesetz einen Weg, der ohne Gutachten auskommt: Der tatsächlich erzielte Kaufpreis kann als Nachweis dienen, dass der Steuerwert zu hoch ist. Was ein Käufer im freien Markt zahlt, ist schließlich die beste Auskunft über den Marktwert.

Was das Gesetz verlangt

Nach § 198 Abs. 3 BewG kann ein Kaufpreis den niedrigeren Wert belegen, wenn er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist. Außerhalb dieses Zeitraums ist ein Kaufpreis ebenfalls verwertbar, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse seit dem Stichtag nicht verändert haben. Die Jahresfrist ist damit kein starres Ausschlusskriterium, aber sie macht den Nachweis wesentlich einfacher.

Warum der Kaufpreis so stark wirkt

Ein Gutachten ist eine fachliche Schätzung, ein Kaufpreis ist ein Marktergebnis. Das Finanzamt muss bei einem Gutachten prüfen, ob die Annahmen stimmen. Bei einem Kaufpreis prüft es im Wesentlichen nur, ob der Verkauf unter normalen Bedingungen zustande kam. Wenn das der Fall ist, gibt es kaum Spielraum, den Preis anzuzweifeln.

Kosten im Vergleich

Ein Gutachten kostet einen mindestens vierstelligen Betrag, und das unabhängig davon, ob es am Ende anerkannt wird. Ein Verkauf verursacht zwar ebenfalls Kosten, etwa für Notar und Vermarktung, aber diese fallen ohnehin an, wenn das Haus verkauft werden soll. Der Nachweis über den Kaufpreis ist deshalb für Erben, die verkaufen wollen, fast immer der wirtschaftlichere Weg.

Die Jahresfrist richtig nutzen

Die Frist läuft ab dem Todestag des Erblassers, in beide Richtungen. Ein Verkauf innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erbfall ist der Regelfall. Die Frist nach vorn ist seltener relevant, kann aber greifen, wenn der Erblasser selbst bereits einen Kaufvertrag vorbereitet hatte.

Maßgeblich ist der Kaufvertrag

Für die Frist kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Kaufpreis vereinbart wurde, also in der Regel auf die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags. Der Eigentumswechsel im Grundbuch kann später liegen, das schadet nicht. Wer den Verkauf über die Jahresgrenze hinaus plant, sollte sich bewusst machen, dass der Nachweis danach schwieriger wird.

Was eine realistische Zeitplanung bedeutet

Zwischen Erbfall und Verkauf liegen erfahrungsgemäß einige Monate. Der Erbschein muss beantragt, das Haus geräumt, Unterlagen müssen beschafft werden. Bei Erbengemeinschaften kommen Abstimmungen dazu. Wer den Kaufpreis als Nachweis nutzen will, sollte deshalb früh mit der Vorbereitung beginnen. Ein Zeitplan, der die Vermarktung innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Erbfall ansetzt, lässt genug Puffer.

Wenn die Frist knapp wird

Verzögert sich der Verkauf, etwa weil sich zunächst kein Käufer findet, bleibt der Weg über die unveränderten Verhältnisse. Dann muss belegt werden, dass sich weder der Zustand des Hauses noch die Marktlage wesentlich verändert haben. Das ist möglich, aber aufwendiger. Ein ergänzendes Gutachten kann dann die bessere Wahl sein, wie es in Steuerwert zu hoch: Mit welchem Gutachten Erben den niedrigeren Wert nachweisen beschrieben ist.

Gewöhnlicher Geschäftsverkehr: der entscheidende Begriff

Nicht jeder Kaufpreis ist ein Marktpreis. Das Gesetz verlangt einen Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, also unter Bedingungen, wie sie zwischen fremden Dritten üblich sind. An diesem Punkt entscheidet sich, ob der Nachweis trägt.

Verkäufe in der Familie

Verkauft ein Erbe das Haus an seine Schwester, seinen Neffen oder einen guten Freund, liegt der Verdacht nahe, dass persönliche Beziehungen den Preis beeinflusst haben. Das Finanzamt wird einen solchen Verkauf kritisch prüfen und im Zweifel nicht als Nachweis anerkennen. Das gilt besonders, wenn der Preis deutlich unter dem liegt, was vergleichbare Objekte erzielen.

Ungewöhnliche Bedingungen

Auch zwischen Fremden kann ein Verkauf ungewöhnlich sein. Ein Notverkauf unter Zeitdruck, ein Verkauf ohne Vermarktung an den ersten Interessenten oder eine Vereinbarung mit Gegenleistungen außerhalb des Kaufpreises können den Preis verzerren. Ein Verkauf, der über eine übliche Vermarktung mit mehreren Interessenten zustande kommt, ist dagegen ein starker Beleg.

Mitverkauftes Inventar

Wird eine Einbauküche, Möbel oder ein Fahrzeug mitverkauft, muss der Anteil für diese Gegenstände aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden. Der Steuerwert betrifft nur das Grundstück mit Gebäude. Ein klar aufgeschlüsselter Kaufvertrag erleichtert die Prüfung erheblich.

Was sich zwischen Erbfall und Verkauf ändern darf

Der Kaufpreis bildet den Wert zum Verkaufszeitpunkt ab, der Steuerwert den Wert zum Todestag. Damit der Kaufpreis als Nachweis taugt, sollte das Haus beim Verkauf im Wesentlichen in dem Zustand sein, in dem es vererbt wurde.

Renovieren vor dem Verkauf

Wer vor dem Verkauf renoviert, um einen besseren Preis zu erzielen, verändert die Grundlage. Ein höherer Preis nach einer Renovierung ist dann kein Beleg für einen niedrigeren Wert am Todestag. Umgekehrt kann eine Renovierung den Nachweis aber auch nicht verschlechtern, wenn der Preis trotzdem unter dem Steuerwert bleibt. Kleinere Schönheitsreparaturen oder eine Entrümpelung verändern den Wert in der Regel nicht wesentlich.

Schäden nach dem Erbfall

Entsteht nach dem Erbfall ein neuer Schaden, etwa durch einen Wasserrohrbruch in einem leer stehenden Haus, drückt das den Kaufpreis, aber nicht den Wert am Stichtag. Das Finanzamt kann den Kaufpreis dann um diesen Schaden bereinigen. Erben sollten deshalb dokumentieren, wann ein Schaden entstanden ist.

Marktbewegungen

Ändert sich der Markt innerhalb des Jahres deutlich, etwa durch einen Zinsanstieg, kann auch das den Kaufpreis beeinflussen. Innerhalb der Jahresfrist geht das Gesetz aber davon aus, dass solche Schwankungen hinnehmbar sind. Genau darin liegt der Vorteil eines zeitnahen Verkaufs.

Mieter im Haus

Ist das geerbte Haus ganz oder teilweise vermietet, beeinflusst das den Kaufpreis. Selbstnutzer zahlen für ein vermietetes Haus oft weniger, weil sie nicht sofort einziehen können. Das ist ein echter Marktfaktor und kein Grund, den Kaufpreis als Nachweis abzulehnen. Er sollte aber im Kaufvertrag oder in den Unterlagen erkennbar sein, damit das Finanzamt den Preis richtig einordnen kann.

Steuerliche Nebenwirkungen des Verkaufs

Ein Verkauf kurz nach dem Erbfall löst nicht nur die Frage nach dem Steuerwert aus. Er kann auch Folgen bei der Einkommensteuer haben, die viele Erben übersehen.

Die Spekulationsfrist wird übernommen

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken sind nach § 23 EStG steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Der Erbe tritt dabei in die Position des Erblassers ein. Maßgeblich ist also, wann der Verstorbene die Immobilie gekauft hat, nicht der Erbfall. Hat der Erblasser das Haus vor vielen Jahrzehnten erworben, spielt die Frist keine Rolle.

Wann Gewinne steuerfrei bleiben

Hat der Erblasser die Immobilie erst vor wenigen Jahren gekauft, kann ein Gewinn steuerpflichtig sein. Ausgenommen sind Immobilien, die im Verkaufsjahr und den beiden Jahren davor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Hier kommt es darauf an, wie der Erblasser und danach der Erbe das Haus genutzt haben. Steht das Haus nach dem Tod leer und wird dann verkauft, ist die Frage nicht immer einfach zu beantworten und sollte vorher geklärt werden.

Unterlagen für das Finanzamt

Damit der Kaufpreis anerkannt wird, braucht das Finanzamt einige Unterlagen. Die meisten liegen nach einem Verkauf ohnehin vor, sie müssen nur zusammengestellt werden.

Was eingereicht werden sollte

Der notarielle Kaufvertrag ist das zentrale Dokument. Dazu kommen Angaben, wie der Käufer gefunden wurde, etwa das Exposé, die Dauer der Vermarktung und, falls vorhanden, Angaben zu weiteren Interessenten und Geboten. Wurde Inventar mitverkauft, gehört eine Aufschlüsselung dazu. Bei Mängeln, die den Preis beeinflusst haben, helfen Fotos und Kostenvoranschläge.

Wann der Kaufpreis eingereicht wird

Liegt der Kaufvertrag schon vor, wenn die Feststellungserklärung abgegeben wird, kann er gleich beigefügt werden. Kommt der Verkauf später, wird er im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid nachgereicht. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, wird es schwierig. Wer einen Verkauf plant, sollte deshalb vorsorglich Einspruch einlegen und das Verfahren offenhalten. Wie die Schritte zusammenhängen, zeigt der Überblick in Geerbte Immobilie: Wenn der Steuerwert über dem Marktwert liegt.

Erbengemeinschaft und Erlösverteilung

Verkauft eine Erbengemeinschaft, profitiert jeder Miterbe vom niedrigeren Wert, soweit es seinen Anteil betrifft. Die Unterlagen sollten deshalb für alle Beteiligten gemeinsam eingereicht werden. Ein abgestimmtes Vorgehen verhindert, dass ein Miterbe den Bescheid bestandskräftig werden lässt, während ein anderer noch streitet.

Typische Fehler beim Verkauf nach dem Erbfall

Aus der Praxis lassen sich einige Fehler benennen, die den Nachweis über den Kaufpreis gefährden. Die meisten entstehen aus Zeitdruck oder Unkenntnis, nicht aus Absicht.

Verkauf ohne Vermarktung

Wer das Haus an den ersten Interessenten verkauft, ohne es breit anzubieten, riskiert, dass das Finanzamt den Preis als nicht marktgerecht einstuft. Eine übliche Vermarktung mit Exposé, Besichtigungen und mehreren Interessenten zeigt dagegen, dass der Preis das Ergebnis eines Wettbewerbs ist. Das stärkt den Nachweis erheblich.

Bescheid bestandskräftig werden lassen

Der häufigste Fehler ist zeitlicher Art. Der Feststellungsbescheid ergeht, die Erben warten auf den Verkauf und lassen die Einspruchsfrist verstreichen. Wenn der Kaufvertrag dann vorliegt, ist der Bescheid bestandskräftig. Ein vorsorglicher Einspruch kostet nichts und hält das Verfahren offen, bis der Kaufpreis feststeht.

Unklare Aufteilung bei mehreren Objekten

Werden ein Wohnhaus und ein separates Baugrundstück gemeinsam verkauft, muss der Kaufpreis auf die einzelnen Einheiten aufgeteilt werden, wenn sie steuerlich getrennt bewertet wurden. Fehlt diese Aufteilung im Vertrag, wird sie im Nachhinein schwierig. Eine klare Regelung im Kaufvertrag verhindert diesen Streit.

Gleiches gilt für die Übernahme von Lasten durch den Käufer, etwa wenn er ein bestehendes Wohnrecht übernimmt oder eine Grundschuld nicht gelöscht wird. Solche Vereinbarungen beeinflussen den Preis und müssen im Vertrag ausdrücklich genannt sein, damit das Finanzamt den tatsächlich gezahlten Wert erkennt.

Einschätzungen aus der Praxis

KIC Immobilien

Breslauer Str. 1a, 51145 Köln · 02203 1869097

Viele Erben möchten ein Haus nicht behalten, das sie nicht selbst bewohnen können, und wollen es zügig verkaufen. Der Verkaufspreis ist dann nicht nur das Ergebnis der Vermarktung, sondern auch der Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Als Immobilienmakler Köln-Porz planen wir den Verkauf deshalb so, dass er innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall beurkundet wird und die Vermarktung mit mehreren Interessenten nachvollziehbar dokumentiert ist. Das schafft eine belastbare Grundlage, die ein Gutachten oft überflüssig macht.

GEORGI Immobilien GmbH

Sollerbauerweg 3, 81241 München · 089 38534792

Bei hohen Immobilienwerten macht schon eine Differenz von wenigen Prozent zwischen Steuerwert und Kaufpreis einen spürbaren Betrag aus. Wir achten deshalb darauf, dass der Kaufvertrag sauber zwischen Grundstück und mitverkauftem Inventar trennt. Als Immobilienmakler München erleben wir, dass das Finanzamt einen gut dokumentierten Verkauf an einen fremden Käufer in aller Regel ohne weitere Nachfragen anerkennt.

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Häufige Fragen

Wie lange nach dem Erbfall zählt ein Verkaufspreis als Nachweis?
Grundsätzlich innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Todestag. Danach nur, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht verändert haben.
Zählt ein Verkauf an Verwandte?
Nur eingeschränkt. Das Finanzamt prüft, ob der Preis unter fremden Dritten so zustande gekommen wäre, und erkennt Gefälligkeitspreise nicht an.
Was ist mit mitverkauftem Inventar?
Der Anteil für Küche, Möbel oder andere Gegenstände wird aus dem Kaufpreis herausgerechnet, weil der Steuerwert nur Grundstück und Gebäude betrifft.
Darf ich vor dem Verkauf renovieren?
Ja, aber eine Renovierung verändert die Grundlage. Ein höherer Preis nach der Renovierung belegt keinen niedrigeren Wert am Todestag.
Muss ich auf den Gewinn aus dem Verkauf Steuern zahlen?
Nur, wenn zwischen dem Kauf durch den Erblasser und dem Verkauf weniger als zehn Jahre liegen und keine Ausnahme für Eigennutzung greift.
Was passiert, wenn der Bescheid schon bestandskräftig ist?
Dann ist eine Korrektur nur noch in Ausnahmefällen möglich. Wer einen Verkauf plant, sollte deshalb vorsorglich Einspruch einlegen.